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Gesetze des Bergischen Deutschen Theaters. Düsseldorf, 1806 - Seite 1
Gesetze des Bergischen Deutschen Theaters
Gesetze des Bergischen Deutschen Theaters. Düsseldorf, 1806 - Seite 1
Gesetze des Bergischen Deutschen Theaters. Düsseldorf, 1806 - Seite 1
Digitalisat: Theatermuseum
ObjektnummerTM_AR96

Gesetze des Bergischen Deutschen Theaters

Beteiligte Körperschaft (1805 - 1814)
Datierung1806
Material/TechnikDruck
BeschreibungDer Name des Theaters "Bergisches deutsches Theater", das in dieser Organisationsform bis 1814 bestand, spielt auf den Sitz des Theaters in der Hauptstadt des Herzogtums Berg an. Die Bezeichnung "deutsches" Theater ist programmatisch im Sinne des seit der Mitte des 18. Jahrhunderts bekannten "Nationaltheater"-Begriffs zu verstehen, das die politische und wirtschaftliche Einigung Deutschlands kulturell vorwegnehmen sollte. Das Theaterunternehmen unterschied sich von den üblichen Wandertruppen dadurch, dass es von in Düsseldorf ansässigen, nicht auf den Gewinn angewiesenen Privatleuten unterhalten wurde. Der als Regisseur bezeichnete J.G. Wohlbrück versprach als ehemaliges Mitglied des Ensembles um Friedrich Ludwig Schröder (1744-1816) bisher in Düsseldorf nicht gekanntes künstlerisches Niveau, obwohl seine Berufsbezeichnung nicht den Regisseur im heutigen Sinne meint, sondern eine Tätigkeit bezeichnet, die sich mehr auf den technischen und organisatorischen Theaterbetrieb bezieht.

Nach dem Vorbild Ifflands hatten auch die Gründer des Bergischen Deutschen Theaters die erste selbstverantwortete Theaterordnung erarbeitet, das undiszipliniertes Verhalten der Schauspieler verhindern und regelmäßige Proben ermöglichen sollte. Wie später bei Immermann waren auch hier Geldstrafen für Zuwiderhandlungen vorgesehen.

Quelle: Theatermuseum Düsseldorf



KlassifikationArchivalie
Anzahl/Art/Umfang1 Blatt
Copyright DigitalisatDigitalisat: Theatermuseum
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