Reichsschrifttumskammer
Durch das Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933 wurde die Verstaatlichung und Überwachung der deutschen Kultur eingeleitet. Alle im Kulturbereich Tätigen wurden in einer Vereinigung, der Reichskulturkammer, zwangsweise zusammengeführt.
Die Reichskulturkammer bestand aus sieben Einzelkammern: Reichsschrifttumskammer, Reichspressekammer, Reichsrundfunkkammer, Reichstheaterkammer, Reichsmusikkammer, Reichskammer der bildenden Künste und Reichsfilmkammer. Die einzelnen Kammern wurden zu Körperschaften des öffentlichen Rechts, die wiederum zusammen in einer Gesamtkörperschaft des öffentlichen Rechts, nämlich in der Reichskulturkammer, vereinigt waren. Bestimmungen, die die einzelnen Kammern erließen, hatten den Rang mittelbaren Reichsrechts, waren aber beschränkt auf den Bereich der Kammerzugehörigkeit.
Durch die Erste Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 wurde die Reichsschrifttumskammer (RSK) errichtet. In ihr wurden sämtliche Personen zusammengefasst, die mit Produktion und Distribution von Literatur beschäftigt waren (ohne Zeitungen und Zeitschriften, die unter der Aufsicht der Reichspressekammer standen). Waren zunächst nur Schriftsteller zur Mitgliedschaft verpflichtet, wurden Ende 1933 auch Bibliothekare, Buchhändler und Verlage der Disziplinargewalt der Kammer unterstellt. Die fehlende Kammermitgliedschaft bedeutete ein faktisches Berufsverbot. Autoren, deren Antrag auf Mitgliedschaft verweigert wurde, war eine weitere schriftstellerische Betätigung nicht möglich, denn Verlage und Buchhandlungen durften nur mit RSK-Mitgliedern zusammenarbeiten (was z.B. schon dadurch leicht zu kontrollieren war, dass alle Schriftsteller dazu gezwungen waren, in der Geschäftskorrespondenz ihre Mitgliedsnummer anzugeben). Abgelehnte Antragsteller und ausgeschlossene Autoren wurden im Börsenblatt des Deutschen Buchhandels und anderen Fachzeitschriften namentlich erwähnt.