ObjektnummerSMD.U-DL 1
Statuten der Düsseldorfer St. Sebastianus-Schützen-Bruderschaft
Titel EnglischStatutes of the Düsseldorf archers' brotherhood of St. Sebastianus
Datierung20.01.1435
Material/TechnikTinte auf Pergament, Pergamentstreifen, Wachssiegel
BeschreibungDie Erneuerungsurkunde aus dem Jahr 1435 ist in außerordentlich gutem Zustand erhalten. In 22 Artikeln werden die Statuten der seit dem 14. Jahrhundert bestehenden Bruderschaft aufgeführt, die von dem Landesherrn Herzog Adolf II. von Jülich-Berg und der Stadt Düsseldorf durch Siegel bestätigt wurden (Artikel 22). Nur das herzogliche Siegel blieb erhalten. Die Urkunde ist auf den 20. Januar datiert, den Sebastianustag. Die Satzung lässt den Schluss zu, dass sich die Bruderschaft im 15. Jahrhundert vorwiegend als religiöse und soziale Gemeinschaft verstand. Zwei ältere und zwei jüngere Meister bildeten den Vorstand der Bruderschaft (Artikel 1), in die sowohl Frauen als auch Männer aufgenommen werden konnten (Artikel 2). Die Mitglieder hatten verschiedene kirchliche und finanzielle Pflichten (Artikel 3-4, 11). So waren sie beispielsweise aufgefordert, am Sebastianustag an zwei Gottesdiensten teilzunehmen und das anschließende gemeinsame Essen zu bezahlen (Artikel 5-6). Die Nichteinhaltung dieses Paragraphen wurde mit Strafzahlungen in Form von Wein und Wachs geahndet (Artikel 5). Einberufene Versammlungen mussten besucht werden (Artikel 9). Das Verhalten der Mitglieder untereinander wurde in mehreren Artikeln geregelt: So waren Spiele um Geld und andere Güter verboten (Artikel 12), Streitigkeiten sollten von den Meistern geschlichtet werden (Artikel 13), Diebstahl und der Verstoß gegen die Gebote konnte mit dem Ausschluss bestraft werden (Artikel 14-15). Mitglieder, die unter Kirchenbann standen, mussten sich von der Bruderschaft fernhalten (Artikel 16). Der soziale Charakter der Gemeinschaft lässt sich auch in den Vorschriften zur Unterstützung verarmter Mitglieder ablesen (Artikel 17). Die finanziellen Zuwendungen an bedürftige Männer und Frauen schlossen im Todesfall auch die Kosten für Sarg und Begräbnis ein (Artikel 19-20). Die Teilnahme an den Beerdigungen der Bruderschaftsmitglieder, in der die Mitglieder sich vertreten lassen konnten, wurde in den Artikeln 8 und 10 festgeschrieben. Festgelegt war auch, dass die Mitglieder vor ihrem Tod der Bruderschaft eine Armbrust zu vermachen haben (Artikel 18). Ein einziger Absatz bezieht sich auf das eigentliche Schützenwesen (Artikel 7). In diesem wird die Teilnahme am Königsmahl des Schützenkönigs geregelt. Es wird vermutet, dass in einem nicht erhaltenen Dokument weitere Bestimmungen zu Schießveranstaltungen und Festen geregelt waren.KlassifikationArchivalie
In Sammlung(en)
Institution
Stadtmuseum Landeshauptstadt Düsseldorf
Abteilung
SMD Stadtmuseum
Eigentümer/DanksagungSankt Sebastianus Schützenverein 1316 e.V.
Die Zeit - Wochenzeitung für Politik, Wirtschaft, Wissen, Kultur und Leben <Hamburg>
1985-2017