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Vormärz und Revolution am Rhein
069 Einführung V: Die "Vorrede zu Heine's Französischen Zuständen" und die Zensur
Vormärz und Revolution am Rhein
Vormärz und Revolution am Rhein
ObjektnummerHHI.Rkult.vormaerz69

069 Einführung V: Die "Vorrede zu Heine's Französischen Zuständen" und die Zensur

UntertitelZensur in Preußen
Behandelte Person (1797-1856)
Datierung1832-1834
BeschreibungDie Zensur literarischer Texte und Bilder war eines der zentralen Angriffsziele der Demokratiebewegung. So starr und rigide die Behörden, die sie ausübten, auch vorgingen, so wenig effektiv war sie doch letztlich. Mit der - in Preußen noch verschärften - Umsetzung der Karlsbader Beschlüsse von 1819, die eine konsequente Vorzensur aller in Preußen erscheinenden Schriften vorsah, wurde ein Oberzensur-Kollegium eingerichtet, das sich in der Praxis als äußerst schwerfällig erwies. Unterstellt war es gleich drei Ministerien (Inneres, Äußeres, Kultus), ohne eigenen Etat und mit geringen Kompetenzen ausgestattet (vgl. Stahl 2008, S. 49f.). Langwierige Korrespondenzprozesse zwischen den verschiedenen Ober-, Mittel- und Unterbehörden gestalteten die Umsetzung von Verboten bisweilen sehr langwierig.

Findige Verleger wie Heinrich Hoff oder Julius Campe, der Verleger Heinrich Heines, wussten die Zensurbeschränkungen zu umgehen, indem sie Druckorte mit lässlicherer Zensurpraxis wählten. Auch verkauften sie Auflagen, für die Verbote zu gewärtigen waren, schneller, als die Polizeiorgane zu reagieren vermochten.
Beispielhaft wird hier die Zensurgeschichte von Heinrich Heines "Französischen Zuständen" bzw. der davon separat veröffentlichten "Vorrede zu Heine's Französischen Zuständen" skizziert. Es zeigt sich, dass die Behörden immer ein wenig hinterherhinkten, um die listigen Winkelzüge der Verleger zu entwirren.
1843 wurde eine neue "Censur-Instruktion" erlassen, in diesem Zuge wurde auch die Behördenstruktur durch Einführung eines letztinstanzlichen Oberzensurgerichts gestrafft. Doch diese Maßnahme kam zu spät, erwies sich als unwirksam, ja kontraproduktiv: Im Jahr 1846 klagte der preußische Innenminister Ernst von Bodelschwingh (1794-1854) gegenüber seinem Kollegen Karl Ernst Wilhelm von Canitz und Dallwitz (1787-1850) vom Auswärtigen Amt:

"Die Entscheidungen des Obercensurgerichts können, bei dem gesetzlich geordneten Geschäftsgange [...] nicht früher als nach Verlauf mehrerer Monate auf die polizeiliche Beschlagnahme folgen. Sollten die Bundesregierungen daher erst durch die Mittheilung dieser Entscheidungen von der diesseits verhängten Beschlagnahme einer Schrift in Kenntniß gesetzt werden, so würde eine solche Benachrichtigung ohne allen wesentlichen Nutzen seyn. Die Schrift würde in denjenigen Staaten, in welchen sie bis dahin frei cirkuliren konnte, den Leserkreis, welchen sie überhaupt zu erwarten hatten, bereits gefunden haben und ein nunmehriges(?) Verbot in einem oder dem andern Staate würde nur dazu dienen, die Aufmerksamkeit des Publikums von Neuem auf eine in den meisten Fällen bereits vergessene Schrift zu lenken." (GStA PK III. HA Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten I, Nr. 9005, Bl.3)

Literatur
Enno Stahl, "Eine Zensur findet... statt". Die preußische Überwachung von Literatur und Presse in der Rheinprovinz. In: Enno Stahl / Cornelia Ilbrig: Literarisches Leben am Rhein. Quellen zur literarischen Infrastruktur 1830-1945. Ein Inventar. Band 3: Kommentar und Register. Düsseldorf 2008, S. 41-65
Friedrich Kapp, Die preußische Preßgesetzgebung unter Friedrich Wilhelm II. (1815-1842). Nach den Akten im Königl. Preußischen Geh. Staatsarchiv. - In: Archiv für Geschichte des deutschen Buchhandels 6 (1881), S. 185-249

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Zum Leitobjekt der virtuellen Ausstellung zum Vormärz:
http://www.duesseldorf.de/dkult/DE-MUS-037814/446364

Zu den Objekten der virtuellen Ausstellung zum Vormärz:
https://emuseum.duesseldorf.de/advancedsearch/objects/invno%3AHHI.Rkult.vormaerz*
KlassifikationDruck- und Schriftgut
SchlagwortZensur
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